Stand nach Satzungsänderung vom 05. Dezember 2005
  • Änderungen in § 2 Abs. 2, Satz 1

  • Streichung § 2 Abs. 3, Punkt 6

  • Änderung § 6 Abs. 3

  • Streichung § 6 Abs. 5

  • Teilweise Streichung § 11 Abs. 2

  • Ergänzung § 12 Abs. 2

 
§ 1
Name, Sitz und Eintragung
1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer Technische Sammlung Dr. Ing. Rudolf Hell in Kiel“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.
3. Er wird im Vereinsregister beim Amtsgericht in Kiel eingetragen.
 
§ 2
Zweck und Aufgabe
  1. Ziel des Vereins ist die Einrichtung einer ständigen, öffentlich zugänglichen Sammlung zur Druck- und Nachrichtentechnik im 20. Jahrhundert unter besonderer Würdigung des Lebenswerkes von Dr. Ing. Rudolf Hell.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 ff.der Abgabenordnung durch Förderung der (technischen) Kultur. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Dem Vereinszweck sollen unter anderem dienen:

    • Dokumentation der Entwicklung der Druck- und Nachrichtentechnik im 20. Jahrhundert als technisches Kulturgut im Rahmen einer permanenten Sammlung;

    • Erwerb von Sammlungsgegenständen, technischen Geräten, Büchern und Zeitschriften sowie Dokumentationsmaterial für die „Technische Sammlung Dr. Ing. Rudolf Hell";

    • Öffentliche Informations-Veranstaltungen;

    • Heranführung der Jugend an das Lebenswerk Dr. Ing. Rudolf Hell’s, insbesondere der Erfindungen, die die Grundlage für das „Digitale Zeitalter“ geschaffen haben;

    • Mitarbeit bei der „Technische Sammlung Dr. Ing. Rudolf Hell“ nach Maßgabe der Möglichkeiten;

    • Demonstration technischer Anlagen in Funktion und Wirkung;

    • Herausgabe oder Förderung von Publikationen und anderem museumsüblichen Material mit allgemeinverständlichen Erläuterungen, die der Verein zum Zwecke der Volksbildung vertreibt

       und damit seine satzungsmäßigen Zwecke verwirklicht, ohne damit in
       größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben zu treten.
 
§ 3
Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus
a) Ordentlichen Mitgliedern;
b) Ehrenmitgliedern.
c) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über ihre
    Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich
    zu stellen.
d) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
    können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu
    Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte
    der anderen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrages
    entbunden.
e) Über weitere Ehrungen beschließt der Vorstand.
 
2. Die Mitgliedschaft berechtigt neben den allgemeinen Rechten eines Mitgliedes
    zum freien Zugang zu allen Einrichtungen des Vereins sowie zum freien Eintritt
    beim Besuch der „Technischen Sammlung Dr.-Ing. Rudolf Hell in Kiel“.
 
3. Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch den Tod;
b) bei juristischen Personen durch die Auflösung oder Konkurseröffnung über
    ihr Vermögen;
c) durch Austritt aus dem Verein.
d) Der Austritt kann nur zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief erklärt
    werden, der spätestens am 30. September bei dem geschäftsführenden
    Vorstand eingegangen sein muss;
e) durch Ausschluss.
    Der Ausschluss ist möglich, wenn der Auszuschließende den Zwecken und
    Zielen des Vereins zuwider handelt oder sich einer Handlung schuldig
    macht, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen. Über den
    Ausschluss entscheidet nach Anhören des Betroffenen des geschäfts-
    führende Vorstand.
    Das Mitglied kann gegen den Beschluss, der ihm durch eingeschriebenen
    Brief mitgeteilt werden muss, binnen vier Wochen nach Zugang die
    Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen; diese
    entscheidet endgültig.
   Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied nach erfolgloser
   Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist. Darüber entscheidet der
   geschäftsführende Vorstand.
 
§ 4
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.
2. Durch Beschluss des Vorstandes können Ausschüsse gebildet, Beisitzer und
    Beauftragte berufen werden.
 
§ 5
Die Mitgliederversammlung
1. Die jährliche Mitgliederversammlung ist innerhalb des 1. Quartals des Geschäfts-
   jahres durchzuführen.
2. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch schriftliche Benach-
   richtigung, auch per Fax oder E-Mail, aller Mitglieder und Bekanntgabe der
   Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen.
3. Der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung ein Mitglied des
   Vorstandes, leitet die Mitgliederversammlung.
4. In den Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung fallen u.a.
a) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters,
b) Wahl des Schatzmeisters und des Schriftführers
c) Wahl der zwei Kassenprüfer
d) Wahl des Pressewartes
e) die Entlastung des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer, Wahl der
    Beisitzer, Änderungen der Satzung,
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) die Entscheidung gegen einen Ausschlussbeschluss des geschäfts-
    führenden Vorstandes,
h) die Beschlussfassung der Auflösung und Liquidation des Vereins.
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
    Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
5. Über Satzungsänderungen und über Beschlüsse des Vorstandes über den
    Ausschluss von Mitgliedern kann die Mitgliederversammlung nur mit einer
    Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
    entscheiden.
6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vor-
   standes oder auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten
   Mitglieder einberufen. Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
   Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
7. Jedem Mitglied des Vereins ist eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll) über die
   Ergebnisse der Mitgliederversammlung zu übersenden. Diese Niederschrift ist
   vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
8. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die ihren Beitrag gemäß Beitragsordnung bis
   einschließlich zum letzten Kalenderjahr vor der Mitgliederversammlung ent-
   richtet haben.
9. Anträge zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung müssen spätestens drei
   Wochen vorher schriftlich bei der Geschäftsstelle vorliegen.
 
§ 6
Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

  3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  4. Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

  6. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einsetzen, dessen Tätigkeit nicht ehrenamtlich zu sein braucht.

  7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 
§ 7
Der geschäftsführende Vorstand
1. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand.
2. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Abwicklung der laufenden Geschäfte, er entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und - im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse - über die Einstellung und Entlassung von Arbeitern und Angestellten des Vereins, ausgenommen des Geschäftsführers.
 
§ 8
Beirat
Durch Beschluss des Vorstandes kann zu dessen Beratung ein Beirat gebildet werden. Der Beirat besteht aus Sachverständigen, die besondere Sachkunde besitzen oder in besonderer Beziehung zu allen den Vereinszweck betreffenden Sachgebieten stehen.
 
§ 9
Haushaltsführung und Finanzen
  1. Über das Vermögen des Vereins und über die Einnahmen und Ausgaben wird alljährlich ein Haushaltsplan aufgestellt.

  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  3. Dem Vorstand obliegt es, den Haushaltsplan mit den Einnahmen und Ausgaben festzustellen.

  4. Der Verein führt seine Geschäfte nach den Grundsätzen ordentlicher Buchführung.

  5. Für die Prüfung der Jahresrechnung und der Einnahmen und Ausgaben wählt die Mitgliederversammlung drei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wahl gilt jeweils für zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

  6. Die Einnahmen und Überschüsse des Vereins sind ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.

  7. Kein Mitglied und keine dritte Person darf durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  8. Sämtliche Ämter des Vorstandes und der Ausschüsse sind Ehrenämter, für welche Entschädigungen nicht gewährt werden.
 
§ 10
Beiträge
1. Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung mit
    einfacher Mehrheit beschlossenen Jahresbeiträge verpflichtet.
2. Der geschäftsführende Vorstand kann in Einzelfällen Sonderregelungen
    hinsichtlich der Beitragspflicht und Zahlung treffen. Beschlüsse über die
    Beitragshöhe sind der Satzung jeweils als Anlage beizufügen.
    (Beitragsordnung)
3. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Im Eintrittsjahr ist der Jahresbeitrag
   anteilmäßig nach vollen Kalendermonaten der Mitgliedschaft zu zahlen.
 
§ 11
Satzungsänderungen
1. Für Satzungsänderungen gilt § 5, Ziffer 5.
2. Satzungsänderungen, die den Zweck und die Aufgabe des Vereins
    betreffen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
 
§ 12
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen - zu diesem Zweck
    mit einer Frist von einem Monat einberufenen - Mitgliederversammlung mit
    einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten
    Mitglieder, die mindestens zwei Jahre dem Verein angehören, beschlossen
    werden.
2. Das zur Zeit der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
   Zwecke vorhandene Vermögen fällt nach Abzug der vom Verein noch zu
   begleichenden Forderungen an die Stadt Kiel bzw. an eine Körperschaft
   öffentlichen Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
   Zwecke zu verwenden hat, für die „Technische Sammlung Dr. Ing. Rudolf Hell".